Folgende Belehrung wird jährlich unterzeichnet

Belehrung – Turnhallenordnung

 

Die „Turnhallenordnung Schulsport“ regelt spezifische Abläufe des Sportunterrichts und ergänzt somit die durch die Gemeinde Krauschwitz erlassene Hallennutzungsordnung.

 

1.       Der Zutritt zur Turnhalle ist den Schülerinnen und Schülern nur in Anwesenheit des verantwortlichen Sportlehrers gestattet.
2.       Damit der Unterricht pünktlich beginnen kann, müssen die Schüler spätestens mit dem Vorklingelzeichen im Eingangsbereich sein.
3.       Für die Teilnahme am Sportunterricht sind Sportkleidung (kurze Hose, T-Shirt, Trainingsanzug) und saubere Hallenschuhe mit
          abriebfester Sohle vorgeschrieben. Auf Verlangen des Sportlehrers müssen die Schülerinnen und Schüler beim Einlass ihre Hallenturnschuhe vorzeigen.
          Die Sporttaschen sind täglich mit nach Hause zu nehmen (außer Klasse 5).
4.       Der Schuhwechsel erfolgt im Eingangsbereich. Die Straßenschuhe sind in die dafür vorgesehenen Regale zu stellen.
5.       In den Umkleidekabinen ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten.
6.       Essen, Trinken und Kaugummikauen sind im gesamten Turnhallenbereich untersagt. Getränke können im Umkleideraum eingenommen werden.
7.       Für mitgebrachte Wertgegenstände (Handys, andere elektronische Geräte, Uhren, Schmuck etc.) wird keine Haftung übernommen.
8.       Die Regelung des SMK zum Tragen von Schmuck gilt uneingeschränkt: alle Schmuckgegenstände (Ketten, Uhren, Piercings, Ringe etc.) werden abgelegt.
          Haare ab Schulterlänge sind zusammen zu binden. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen wird die Schülerin/der Schüler vom Sportunterricht ausgeschlossen.
9.       Bei fehlenden Sportsachen und Unterrichtsausschluss, werden die in der Stunde durchgeführten Leistungsnachweise, mit der Note „6“ bewertet.
10.     Die Schüler betreten mit dem Sportlehrer die Halle und nehmen auf den Bänken Platz, so dass die Anwesenheit überprüft und ein zügiger
          Unterrichtsbeginn gewährleistet werden kann. Das Verlassen der Halle während des Unterrichts setzt die Erlaubnis des Sportlehrers voraus.
11.    Das Betreten der Geräteräume ist nur nach Erlaubnis durch den Sportlehrer zulässig. Alle Schüler sind verpflichtet, den Aufforderungen
        des Sportlehrers zum Geräteaufbau bzw. Geräteabbau Folge zu leisten. Dabei ist auf einen sorgsamen Umgang mit den Sportgeräten zu achten.
12.   Für eine vom Schüler mutwillig herbeigefügte Sachbeschädigung sind die Eltern haftbar.
13.   Schäden an den Sportgeräten sind unverzüglich dem Sportlehrer anzuzeigen.
14.   Für Schülerinnen und Schüler, die vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht freigestellt sind, besteht die Anwesenheitspflicht.
       Sportbefreiungen bis zu einer Woche sind schriftlich auf Bitte der Sorgeberechtigten zu beantragen. Der Lehrer entscheidet über eine mögliche Teilnahme.
       Ein ärztliches Attest ist nach einer Woche notwendig. Langfristige Teil- oder Ganzbefreiungen (über 4 Wochen)
       müssen durch den jugendärztlichen Dienst (Gesundheitsamt Niesky) bestätigt werden.
15.  Schülerinnen und Schüler, die nicht am Sportunterricht teilnehmen, sitzen mit Sportschuhen auf einer ihnen zugewiesenen Bank oder werden vom Sportlehrer mit
       besonderen Tätigkeiten betraut (schriftliche Arbeiten, Hilfen).

Die „Belehrung – Turnhallenordnung“ wird von den Schülern und deren Sorgeberechtigten jährlich zur Kenntnis genommen.